Punktebewertung nach dem Punktesystem

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:

1

mit sieben Punkten folgende Straftaten:

1.

Straftaten, soweit  sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

1.2

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),

1.3

Vollrausch (§ 323 a StGB),

1.4

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB);

2

mit sechs Punkten folgende Straftaten:

2.1

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StVG),

2.2

Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG),

2.3

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
(§ 6 Pflichtversicherungsgesetz, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);

3

mit fünf Punkten alle anderen Straftaten;

4

mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

4.1

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,

4.2

Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten
berauchenden Mittels,

4.3

zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlos-sener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften,
beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern
oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,

4.4

erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,

4.5

überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überhol-vorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 StVO) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 StVO) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 StVO) nicht gefolgt, oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl
die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,

4.6

gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,

4.7

an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das
Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit
herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt

4.8

in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,

4.9

als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 StVO an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen
teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet,

5

mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

5.1

als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern
bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte
oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,

5.2

mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,

5.3

als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,

5.4

zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in
Nummer 4.3 genannten Fällen,

5.5

erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,

5.6

mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m
von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,

5.7

außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,

5.8

überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überhol-
vorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,

5.9

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,

5.10

bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb
geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,

5.11

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,

5.12

beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden
Fahrbahn nicht beachtet,

5.13

mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung überquert,

5.14

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen
nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,

5.15

als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder
die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt,

5.16

Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,

5.17

als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt

5.18

unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 StVO) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 StVO) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,

5.19

eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 StVO) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 StVO) gesperrte Straße befahren,

5.20

ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert,

5.21

als Halter die Fahrgastbeförderung in einen in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,

5.22

Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt,

5.23

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,

5.24

als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent,

5.25

Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,

5.26

als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen
zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.27

Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,

5.28

als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,

5.29

als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem
Pfeilschild nicht angehalten,

5.30

beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet;

5.31

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindig-
keitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,

5.32

als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;

6

mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

6.1

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr
oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,

6.2

gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,

6.3

beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern
oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nr. 4.2 und 5.4 genannten Fällen,

6.4

erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,

6.5

zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,

6.6

abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,

6.7

beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,

6.8

liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,

6.9

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt

6.10

Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt

6.11

bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 StVO) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender gekennzeichneten Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nr. 4.3 oder 5.4),

6.12

bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 StVO) haltendem Omnibus des Linienverkehrs
oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl
nötig, nicht an gehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nr. 4.3 oder 5.4),

6.13

als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderunter-
suchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde-
oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeits-
begrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist;

7

mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

 

 

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