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1 |
mit sieben
Punkten folgende Straftaten: |
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1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits
zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt
haben |
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1.1 |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315
c StGB) |
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1.2 |
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), |
|
1.3 |
Vollrausch (§ 323 a StGB), |
|
1.4 |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§
142 StGB); |
|
2 |
mit sechs Punkten
folgende Straftaten: |
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2.1 |
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines
Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,
trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 21 StVG), |
|
2.2 |
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG), |
|
2.3 |
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs
unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
(§ 6 Pflichtversicherungsgesetz, § 9 des Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger); |
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3 |
mit fünf Punkten alle
anderen Straftaten; |
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4 |
mit vier
Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: |
|
4.1 |
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,40 mg/l oder mehr oder einer
Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder
einer Alkoholmenge im Körper, die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt
hat, |
|
4.2 |
Kraftfahrzeug geführt unter der
Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten
berauchenden Mittels, |
|
4.3 |
zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlos-sener
Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener
Ortschaften,
beim Führen von
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern
oder von Kraftomnibussen
mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
um mehr als 40 km/h, |
|
4.4 |
erforderlichen Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei
einer
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als zwei
Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des
halben Tachowertes, |
|
4.5 |
überholt, obwohl nicht übersehen
werden konnte, dass während des ganzen Überhol-vorganges
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder
bei unklarer Verkehrslage
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 StVO) nicht
beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 StVO) überquert oder überfahren
oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297 StVO) nicht gefolgt, oder mit einem
Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
überholt, obwohl
die Sichtweite
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug, |
|
4.6 |
gewendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt,
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der
durchgehenden Fahrbahn von
Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, |
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4.7 |
an einem Fußgängerüberweg, den ein
Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das
Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit
mäßiger Geschwindigkeit
herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt |
|
4.8 |
in anderen als den Fällen des
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht
befolgt und dadurch einen anderen
gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger
als einer Sekunde andauernder
Rotphase nicht befolgt, |
|
4.9 |
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29
Abs. 1 StVO an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen
teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet, |
|
5 |
mit drei Punkten
folgende Ordnungswidrigkeiten: |
|
5.1 |
als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs
mit gefährlichen Gütern
bei
Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
oder bei Schneeglätte
oder
Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines
anderen ausgeschlossen war,
insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten
Platz zum Parken aufgesucht, |
|
5.2 |
mit zu hoher, nicht angepasster
Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle,
bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen, Bahnübergängen
oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel,
Glatteis) oder festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel,
Schneefall oder Regen
überschritten, |
|
5.3 |
als Fahrzeugführer ein Kind, einen
Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet,
insbesondere durch nicht ausreichend verminderte
Geschwindigkeit, mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim
Vorbeifahren oder Überholen, |
|
5.4 |
zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in
Nummer 4.3 genannten Fällen, |
|
5.5 |
erforderlichen Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei
einer
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als drei
Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des
halben Tachowertes, |
|
5.6 |
mit Lastkraftwagen (zulässiges
Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
Mindestabstand von 50 m
von
einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, |
|
5.7 |
außerhalb geschlossener Ortschaft
rechts überholt, |
|
5.8 |
überholt, obwohl nicht übersehen
werden konnte, dass während des ganzen Überhol-
vorgangs
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder
bei unklarer Verkehrslage in
anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen, |
|
5.9 |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch
einen Vorfahrtberechtigten gefährdet, |
|
5.10 |
bei erheblicher Sichtbehinderung durch
Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb
geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht
gefahren, |
|
5.11 |
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und
dadurch einen anderen gefährdet, |
|
5.12 |
beim Einfahren auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden
Fahrbahn nicht beachtet, |
|
5.13 |
mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang
unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der
Straßenverkehrsordnung überquert, |
|
5.14 |
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht
verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen
nicht
besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet, |
|
5.15 |
als Fahrzeugführer nicht dafür
gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder
die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Ladung oder
die
Besetzung wesentlich litt, |
|
5.16 |
Zeichen oder Haltgebot eines
Polizeibeamten nicht befolgt, |
|
5.17 |
als Kraftfahrzeugführer rotes
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen
als
den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in
Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt |
|
5.18 |
unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206
StVO) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der
Haltlinie (Zeichen 294 StVO) gehalten und dadurch einen
anderen gefährdet, |
|
5.19 |
eine für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 StVO)
oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269 StVO) gesperrte Straße
befahren, |
|
5.20 |
ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in
einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert, |
|
5.21 |
als Halter die Fahrgastbeförderung in
einen in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet
oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung nicht besaß, |
|
5.22 |
Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder
Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem
Saisonkennzeichen angegebenen
Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb
gesetzt, |
|
5.23 |
Kraftfahrzeug, Anhänger oder
Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die
zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war, |
|
5.24 |
als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug
um mehr als
10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht
bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren
zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht
übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent, |
|
5.25 |
Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich
in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen
die Vorschriften über
Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen, |
|
5.26 |
als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen,
obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet
war, oder das Fahrzeug, der Zug,
die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und
dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen
zur Verbindung
von Fahrzeugen -, oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
die Ladung oder die
Besetzung wesentlich litt, |
|
5.27 |
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder
Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder
Einschnitttiefe besaßen, |
|
5.28 |
als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, |
|
5.29 |
als Fahrzeugführer vor dem
Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem
Pfeilschild nicht angehalten, |
|
5.30 |
beim Rechtsabbiegen mit grünem
Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr,
Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten
behindert oder gefährdet; |
|
5.31 |
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das
nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindig-
keitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige
Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es
sich um ein ausländisches
Kraftfahrzeug handelt, |
|
5.32 |
als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht
mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war oder auf unzulässige
Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde; |
|
6 |
mit zwei Punkten
folgende Ordnungswidrigkeiten: |
|
6.1 |
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0,25 mg/l oder mehr
oder
einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr
oder eine Alkoholmenge im
Körper, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration geführt hat, |
|
6.2 |
gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen
anderen gefährdet, |
|
6.3 |
beim Führen von
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern
oder
von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr
als 20 km/h, außer in den in Nr. 4.2 und 5.4 genannten
Fällen, |
|
6.4 |
erforderlichen Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei
einer
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als vier
Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des
halben Tachowertes, |
|
6.5 |
zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet, |
|
6.6 |
abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren
zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet, |
|
6.7 |
beim Abbiegen auf einen Fußgänger
keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch
gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden
oder Rückwärtsfahren einen
anderen gefährdet, |
|
6.8 |
liegen gebliebenes mehrspuriges
Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert,
beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen
gefährdet, |
|
6.9 |
auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt |
|
6.10 |
Seitenstreifen von
Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren
Vorwärtskommens benutzt |
|
6.11 |
bei an einer
Haltestelle (Zeichen 224 StVO) haltendem Omnibus des
Linienverkehrs,
haltender gekennzeichneten Straßenbahn oder haltendem
gekennzeichneten Schulbus mit
ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts
Schrittgeschwindigkeit oder
ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig,
nicht angehalten und dadurch
einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nr.
4.3 oder 5.4), |
|
6.12 |
bei an einer
Haltestelle (Zeichen 224 StVO) haltendem Omnibus des
Linienverkehrs
oder
gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten, oder obwohl
nötig,
nicht an gehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder
behindert (soweit nicht Nr. 4.3
oder 5.4), |
|
6.13 |
als Halter Fahrzeug zur
Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder
Bremsensonderunter-
suchung
nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer
Fristüberschreitung des Anmelde-
oder Vorführtermins um mehr
als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeits-
begrenzer
in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn
seit fällig gewordener Prüfung mehr
als ein Monat vergangen ist; |
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7 |
mit einem Punkt alle
übrigen Ordnungswidrigkeiten. |