Katalog A zum Führerschein auf Probe

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

A

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.

Straftaten, soweit  sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)*
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)*
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,
trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 21)

1.3

Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
(§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2

Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über
- das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)
- den Abstand (§ 4 Abs. 1)
- das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
- die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5,
  Abs. 7 § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4,
  § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, § 41 Abs. 3)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
  (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
  (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)

2.2

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den
Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche
Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

2.3

Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4

Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern
von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 7)

Katalog B zum Führerschein auf Probe

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

B

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.

Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)*
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

2

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in
Abschnitt A aufgeführt

*

als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei
Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder
Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war,
insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

 

 

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9:30 bis 13:30 Uhr

030 - 754 919 66

Fax:  754 918 22

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