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A |
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
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1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits
zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt
haben |
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1.1 |
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)*
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)*
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
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1.2 |
Straftaten nach dem
Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines
Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,
trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 21) |
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1.3 |
Straftaten nach den
Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter
Kraftfahrzeuge oder Anhänger
(§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung
für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) |
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2 |
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24
und 24a des Straßenverkehrsgesetzes: |
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2.1 |
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) über
- das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs.
2, § 42 Abs. 4a)
- den Abstand (§ 4 Abs. 1)
- das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
- die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2
Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5,
Abs. 7 § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40
Abs. 7)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und
Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4,
§ 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, § 41 Abs. 3)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Zeichen 206
(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
(§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2) |
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2.2 |
Verstöße gegen die Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den
Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen
ohne die erforderliche
Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche
Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3) |
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2.3 |
Verstöße gegen § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) |
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2.4 |
Verstöße gegen die Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern
von
Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung oder
das Anordnen
oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 7) |
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Katalog B zum Führerschein auf Probe |
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Bewertung der Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) |
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B |
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
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1. |
Straftaten, soweit sie nicht
bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: |
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1.1 |
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)*
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt
A aufgeführt |
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1.2 |
Straftaten nach dem
Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22) |
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2 |
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in
Abschnitt A aufgeführt |
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* |
als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs
mit gefährlichen Gütern bei
Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
oder bei Schneeglätte oder
Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines
anderen ausgeschlossen war,
insbesondere, obwohl nötig, nicht den
nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufgesucht |